3. Satzung des Reit- und Fahrvereins Groß-Beuthen e.v.

 

§1    Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

1.1.        Der am 6. August 1990 gegründete Verein trägt den Namen „Reit- und Fahrverein Groß-Beuthen e.V.“.

1.2.        Der Verein führt die Tradition der im Jahr 1955 begründeten Sektion Pferdesport und der ab 1961 unter dem Namen BSG „Traktor“ Groß-Beuthen arbeitenden Sportgemeinschaft fort.

1.3.        Der Sitz des Vereins ist Groß-Beuthen mit seiner Geschäftsstelle in Ludwigsfelde 14974, Werrastraße 27.

1.4.        Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Zossen eingetragen.

1.5.        Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Brandenburg e.V. und durch den Kreis-Reiterverband Teltow-Fläming e.V. auch Mitglied des Landesverbandes Pferdesport Berlin-Brandenburg e.V. und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) der Bundesrepublik Deutschland.

§2    Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

2.1.     Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

2.1.1.    die Förderung der Gesundheit und Lebensfreude aller Personen, besonders der Jugendpflege, durch Ausübung des Pferdesportes in all seinen Disziplinen.

2.1.2      die Förderung der Ausbildung der Reiter, Fahrer und Pferde, sowie die Pflege der Reit- und Fahrkunst.

2.1.3.    die Förderung des allgemeinen Reit- und Fahrsport im Freizeit- und Breitensport sowie des Turniersportes.

2.1.4.    die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden.

2.1.5.    die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband.

2.1.6.    die Förderung des Reiten und Fahren in der freien Landschaft zur Erholung, im Rahmen des Breitensportes und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden.

2.1.7.    die Förderung der Pferdezucht, ohne jedoch dabei wirtschaftliche Interessen zu verfolgen.

2.1.8.    die ideelle Pflege und Bewahrung des Kulturgutes „Pferd“ im Bewusstsein der Menschen.

2.2.        Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51 bis 68 der Abgabenordnung.

2.3.        Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4.        Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

2.5.        Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

2.6.        Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

§3    Erwerb der Mitgliedschaft

3.1.        Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben.

3.2.        Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten, bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

3.3.        Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der Leistungsprüfungsordnung (LPO) hinzufügen. Änderung der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Der Vorstand entscheidet zur Aufnahme.

3.4.        Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

3.5.        Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

3.6.        Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft in unserem Verein unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen, auch denen des Kreis-Reiterverbandes, des Landesverbandes und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung.

§4    Rechte und Pflichten

4.1.        Die Mitglieder sind berechtigt im Rahmen des Vereinszweckes an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Für den Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb werden durch den Vorstand in Zusammenarbeit mit den Übungsleitern jahreszeitlich bedingte Festlegungen getroffen.

4.2.        Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend unserer Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten, gegenseitig Achtung, Rücksichtnahme und Kameradschaft untereinander zu pflegen.

4.3.        Alle Mitglieder sind zur Entrichtung von Beitragszahlungen verpflichtet, sowie zu Arbeitsleistungen, die der Pflege und Erhaltung unserer Sportanlage und Materialien dienen und auch zur Durchführung von Veranstaltungen erforderlich sind.

§5    Verpflichtungen gegenüber dem Pferd

5.1.        Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

5.1.1      die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen.

5.1.2      den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen.

5.1.3      die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechte Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

5.2.        Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungsprüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung.

5.3.        Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO Ordnungsmaßnahmen auch dann geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.

§6    Beendigung der Mitgliedschaft

6.1.        Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

6.2.        Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).

6.3.        Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres bestehen.

6.4.        Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn

-          es gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse erheblich verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht.

-          gegen §5 (Verpflichtungen gegenüber dem Pferd) verstößt.

-          seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§7    Geschäftsjahr und Beiträge

7.1.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

7.2.        Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

7.3.        Beiträge sind eine Bringeschuld und im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung noch keine Zahlungsweise getroffen hat, wird diese vom Vorstand festgelegt.

§8   Organe

            Die Organe des Vereins sind:

-          die Mitgliederversammlung

-          der Vorstand

§9   Mitgliederversammlung

9.1.        Jedes Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

9.2.        Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder seinen Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen zwei Wochen liegen.

9.3.        Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit, bei Satzungsänderungen ist Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

9.4.        Bei nicht erreichen der Beschlussfähigkeit (>50% der Mitglieder anwesend) ist eine 2. Mitgliederversammlung einzuberufen. Die 2. Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

9.5.        Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Mitglied und dringend verhinderte Mitglieder, deren Stellungnahme vorher schriftlich abgegeben wurde.

9.6.        Jugendliche unter 16 Jahren und Kinder haben kein Stimmrecht.

9.7.        Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse und Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§10  Aufgaben der Mitgliederversammlung

Als oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung insbesondere zuständig für:

-          Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer

-          Wahl und Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer

-          Festlegung von Beiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen

-          Genehmigung des Haushaltsplanes

-          Satzungsänderungen

-          Beschlussfassung über Anträge und Berufungen

-          Ernennung von Ehrenmitgliedern

-          die Auflösung des Vereins

§11   Der Vorstand

11.1.        Der Vorstand besteht aus:

-          dem Vorsitzenden

-          dem 1. Stellvertreter und Sportwart

-          dem 2. Stellvertreter

-          dem Kassenwart

-          dem Jugendwart

11.2.        Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit des Vereins und kann verbindliche Ordnungen erlassen.

11.3.      Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:

-          der Vorsitzende

-          der 1. Stellvertreter

-          der 2. Stellvertreter

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei von drei vorstehend genannten Personen vertreten.

11.4.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

§12  Auflösung

12.1.      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden.

12.2.      Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Pferdesport Berlin- Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, gemäß der in §2 Absatz 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.      

§13  Schlussbestimmungen

Die Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung am 23.05.2011 beschlossen und tritt mit der Bestätigung durch das Amtsgericht, im Innenbereich mit der Beschlussfassung in Kraft.

 

Wir versichern, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. §71 Abs. 1 Satz 4 BGB.